Entsorgung von Abwasser

Unterstützen Sie die Kläranlage durch sachgemäße Entsorgung Ihrer Abwässer

In den Kläranlagen kommen alle Abwässer an, die in den Kanal eingeleitet werden. Dabei können bestimmte Fremdstoffe – insbesondere die aus den häuslichen Abwässern – meist sehr aufwändige und damit kostenintensive Reinigungsverfahren verursachen. So kommt es immer wieder zu Störungen in den Pumpwerken, da sich im Kanalnetz sogenannte „Verzopfungen“ bilden, die zum Ausfall der Pumpen führen.

Das Phänomen dabei ist, dass sich ganz dicke Klumpen an der technischen Anlage bilden, wie bei den Knethaken in einem zu festen Kuchenteig.

Für unsere Mitarbeiter ist es nicht angenehm, wenn sie immer wieder Bündel von Ölpflegetüchern, Reinigungstüchern usw. aus den Pumpstationen oder Schächten mit scharfen Messern entfernen oder die Einrichtungen von Ablagerungen (z. B. von Fetten) reinigen müssen.

Sie können helfen, diese Arbeiten und Kosten zu vermeiden, indem Sie nur Abwässer in den öffentlichen Kanal einleiten, die dafür auch zulässig sind.

Wer diese Einleitungsverbote nicht beachtet, haftet der Gemeinde und dem Abwasserzweckverband Penzing-Weil für alle ihnen dadurch entstehenden Schäden und Nachteile.

Sie können helfen, diese Arbeiten und Kosten zu vermeiden, indem Sie nur Abwässer in den öffentlichen Kanal einleiten, die dafür auch zulässig sind.

 

Folgendes darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden:

(-s.h. Entwässerungssatzungen der Gemeinden Penzing und Weil -)

 

  • Ölpflegetücher, Lotionspflegetücher, Reinigungstücher, Tampons und Binden (siehe auch Kennzeichnung auf der jeweiligen Verpackung)
  • Fette (jeglicher Art), Kleidung (jeglicher Art), Putzlumpen

  • Feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Hefe, flüssige Stoffe die härten

  • Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauchen, Gülle, Schmutzwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Molke

  • Absetzgut, Schlämme oder Aufschwemmungen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen (gilt auch für den Inhalt von stillgelegten 3-Kammer-Gruben) und Abortgruben

  • Feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

  • Infektiöse Stoffe, Medikamente

  • Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Schmutzwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

  • Schmutzwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

  • Grund- und Quellwasser

  • Zigarettenstummel

  • Batterien

  

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!

 

Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiter unter Tel. 08195 999845 gerne zur Verfügung

drucken nach oben