Schöffenwahl-/ Jugendschöffenwahl 2023
Leider wird es immer wieder erforderlich, dass sich Jugendliche und Heranwachsende vor
Gerichten für ihr Handeln verantworten müssen. Für sie sind die Jugendgerichte und Jugendkammern
bei den Amts- und Landgerichten zuständig. Daher kommt nicht nur im Erwachsenenstrafrecht
Laienrichtern eine wichtige Aufgabe zu. Auch wenn Jugendliche und Heranwachsende
vor Gericht stehen, werden dem Richter Jugendschöffen zur Seite gestellt. Das
verantwortungsvolle Amt eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit,
Selbständigkeit, persönliche Reife und geistige Beweglichkeit. Die Jugendschöffen sollen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die zuletzt genannten Voraussetzungen
dürfen jedoch nicht dazu führen, Angehörige bestimmter Berufsgruppen (zum Beispiel
Lehrer, Erzieher, etc.) zu stark zu bevorzugen. Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete
Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder, berücksichtigt
werden.
Das Amt für Jugend und Familie Landsberg ist damit betraut, dem Amtsgericht Landsberg 40
Personen für die Tätigkeit als Jugendschöffe für die Amtsperiode 2024 bis 2028 vorzuschlagen.
Anschließend werden die Jugendschöffen von einem Wahlausschuss beim Amtsgericht
gewählt. Für die gewählten Schöffen ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendschöffengerichts
verpflichtend. Jeder Schöffe wird nicht zu mehr als ca. 10 Sitzungen im Jahr herangezogen.
Die Tage sind im Voraus für das ganze Jahr bestimmt (in der Regel mittwochs). Bei
Verhinderung wegen Urlaubs oder Krankheit springt ein Hilfsschöffe ein. Für die Tätigkeit als
Jugendschöffe wird eine Verdienstausfall- bzw. Anerkennungsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz
gewährt. Die Freistellung von der Berufstätigkeit für den Fall der Wahl sollte möglichst
vor der Bewerbung als Schöffe grundsätzlich mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn abgeklärt
sein.
Die Bewerbungen werden bis 31.03.2023 beim Amt für Jugend und Familie Landsberg gesammelt
und dann dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt, der am 26.04.2023 die Vorschlagsliste
für die Wahl der Jugendschöffen beschließen wird. Diese Vorschlagsliste wird anschließend
eine Woche öffentlich ausgelegt und nach Ablauf einer Einspruchsfrist von einer weiteren
Woche an das Amtsgericht Landsberg weitergeleitet.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich für dieses verantwortungsvolle Ehrenamt zur
Verfügung zu stellen.
Wenn Sie sich in die Vorschlagsliste aufnehmen lassen möchten, müssen Sie die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen. Ferner sollten Sie zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste
(15.05.2023) im Landkreis Landsberg wohnen und zu Beginn der Amtsperiode (01.01.2024)
mindestens 25 Jahre, aber auch noch nicht 70 Jahre alt sein.
Zum Amt eines Schöffen können oder sollen nicht berufen werden:
? Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt sind
? Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
? Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das
Amt nicht geeignet sind
? Personen, die sich in Privatinsolvenz befinden
? Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
? Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung
? Beamte, die derzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
? Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
? gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs
sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
? Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
? Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit
verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBI I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-
Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenamt nicht geeignet sind.
Ein Bewerbungsbogen kann auf der Startseite der Website des Amtes für Jugend, Familie,
Soziales und Bildung https://www.jugendamt-landsberg.de unter „Aktuelles“ heruntergeladen
und ausgedruckt werden, bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder an der Pforte des Landratsamtes
abgeholt oder unter Tel: 08191/129-1206 angefordert werden. Bewerbungen per E-Mail
werden nicht angenommen.
Bewerbungsschluss: 31.03.2023
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich:
- zum Bewerbungsverfahren: Landratsamt Landsberg, Tel: 08191/ 129 1207
- zur Schöffentätigkeit: Amtsgericht Landsberg, Tel: 08191/ 108 175